Für Sportler:innen

Sponsoring, Preisgelder, Wohnsitzfragen.

Werbeverträge, Antrittsgelder, internationale Wettkämpfe: Die steuerliche Einordnung von Sportler-Einkünften ist eine der komplexesten im deutschen Steuerrecht — die Rechtsprechung zieht die Grenze zwischen Arbeitslohn und Gewerbebetrieb oft im Einzelfall.

Typische Themen

Wo es bei Sportler:innen steuerlich eng wird.

Sponsoring & Ausrüsterverträge

Abgrenzung zwischen Arbeitslohn, gewerblichen und sonstigen Einkünften — je nach Vertragsgestaltung.

Preisgelder & Förderungen

Zahlungen von Sporthilfe, Verbänden und Förderprogrammen steuerlich richtig einordnen.

Internationale Einkünfte

Startgelder im Ausland, Doppelbesteuerungsabkommen und Wohnsitzfragen bei Wettkampfreisen.

Sonderkonstellationen im deutschen Recht

Aktuelle Rechtsprechung für Sportler:innen.

BFH · 22.02.2012X R 14/10

Werbeeinnahmen eines Fußball-Nationalspielers

Anteilige Werbeeinnahmen, die der DFB aus der zentralen Vermarktung an Nationalspieler ausschüttet, sind gewerbliche Einkünfte, wenn der Sportler mit Unternehmerinitiative und -risiko handelt — unabhängig vom Angestelltenverhältnis beim Verein.

BFH · 15.12.2021X R 19/19

Sporthilfe-Zahlungen als gewerbliche Einnahmen

Stehen Sportausübung und gewerbliche Vermarktung durch Sponsorenverträge in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide einen einheitlichen Gewerbebetrieb — auch Fördergelder der Stiftung Deutsche Sporthilfe zählen dann zu den Betriebseinnahmen.

BFH · 19.11.1985VIII R 104/85

Grundsatzentscheidung zur Werbetätigkeit von Sportlern

Schon früh stellte der BFH klar: Die Unentgeltlichkeit der sportlichen Betätigung selbst schließt die Steuerpflicht der begleitenden gewerblichen Werbetätigkeit nicht aus — Grundstein der bis heute geltenden Rechtsprechungslinie.

FG Düsseldorf · 31.03.202610 K 48/25 (NZB: BFH X B 40/26)

Ausrüstervertrag eines Nachwuchsspielers

Prämien aus einem Standard-Ausrüstervertrag, die allein an sportliche Ereignisse (Einsätze, Erfolge) anknüpfen, sind nach Ansicht des FG Düsseldorf sonstige Einkünfte statt gewerbliche Einkünfte — das bloße Tragen der Produkte löst noch keine Gewerblichkeit aus. Der BFH muss über die Nichtzulassungsbeschwerde noch entscheiden.

Ständige Rspr. · seit 1986§ 15 EStG, 24.500-€-Freibetrag

Gewerbesteuerfreibetrag schützt nicht vor Grundsatzpflicht

Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € verhindert nicht, dass Sportler:innen mit hohen Sponsoring- und Werbeeinnahmen grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig werden — die Einordnung als Gewerbebetrieb bringt zudem Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten mit sich.

Alle Entscheidungen im Fachwissen-Blog
Für Sportler:innen

Wir klären Sponsoring- und Preisgeld-Fragen in einem Erstgespräch.

Allgemeine Information, keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die dargestellten Inhalte ersetzen keine auf den Einzelfall bezogene Beratung. Angaben ohne Gewähr, Stand Juli 2026.